Forschung Spezial: Fernsehen 2.0 – Teil 1

In dieser Forschungsarbeit spezialisiere ich mich insbesondere auf den Konsum von US-TV-Serien der ÖsterreicherInnen im Jahr 2010 (November/Dezember). Die Gründe habe ich schon im Vorwort erläutert – das Streamen und Downloaden von Serien ist so beliebt wie nie zuvor und gleichzeitig gibt es kaum Studien zu diesem Thema.

Die Erhebung erfolgte mittels Onlinefragebogen, dessen TeilnehmerInnenlimit ich auf 161 setzte. Verbreitet wurde das Ding dann via Facebook und Twitter, die Grundgesamtheit aus der die Stichprobe gezogen wurde, sind also Social Media NutzerInnen. 90% der TeilnehmerInnen waren aus Österreich, 9% aus Deutschland.

Kommen wir also zuerst zu den Gründen, wieso man TV-Serien nicht runterlädt. 4 Personen (2%) der Stichprobe sehen gar keine US-Fernsehserien. Von den restlichen 157 Befragten beziehen wiederum 16% der Damen und 6% der Herren keine Serien aus Onlinequellen. Der Geschlechterunterschied ist signifikant.

Fernsehserien werden lt. Medienpsychologie meist aus eskapistischen Gründen konsumiert – also um geistig etwas abzuschalten, den Alltag ein bisschen zu vergessen. Der Fernseher ist hierbei das geeignete passive Element. Man muss sich nicht im vorhinein entscheiden, was man sehen will und wo man es besorgen kann – man schaltet einfach ein uns lässt sich berieseln. Das Programm wird gepusht.
Das Internet ist in dieser Hinsicht ein Pull-Medium, der Konsument muss aktiv sein.
Dies spiegelt sich auch hier teilweise wieder. 28% sehen Serien ausschlielich im TV, 35% ist es zu umständlich, sich das Zeug zu suchen.

Aber nun zu den 78% der TeilnehmerInnen, die amerikanischen TV-Serien legal oder illegal aus dem Internet laden:

Zuerst zu den rechtlichen Aspekten. Ich will betonen, mit den Ausführungen keinerlei Anregungen für das Downloading aus illegalen Quellen betreiben zu wollen!
§42 im österr. Urheberrechtsgesetz regelt im Punkt 4 und 1 die Herstellung der Privatkopie so, dass man einerseits Kopien zum persönlichen Gebrauch herstellen darf, jedoch nicht für kommerzielle Zwecke. Punkt 5 regelt außerdem, dass man diese Privatkopien nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen darf. Da ich weder Jurist bin, noch Ratschläge in diese Richtung geben will, sondern lediglich in diese Richtung forsche, interpretiere ich diese Texte ohne jegliche Gewähr so, dass der reine Download in Österreich nicht strafbar sein dürfte, der Upload aber auf jeden Fall. Das Streamen dürfte rechtlich auch kein Problem sein, da nur eine vorübergehende Verfielfältigung im RAM ohne Datenupload stattfindet, welches in §41a geregelt ist.

Die österreichischen TeilnehmerInnen wissen sehr genau, dass der reine Upload nicht legal ist und sind auch gut darüber informiert, dass P2P-Dienste (wie z.B. BitTorrent) rechtlich nicht ok sind. Bei den restlichen, “download-only” Methoden, herrscht jedoch Uneinigkeit. Gedanken dürften sich jedoch die meisten machen, egal ist es nur einem geringen Prozentsatz.
Aber wie hoch schätzen die UserInnen die Gefahr ein, erwischt zu werden?

BenutzerInnen sehen es nicht für sehr Wahrscheinlich an, rechtlich belangt zu werden. Gerade mal 10% schätzen die Gefahr als hoch bis sehr hoch ein, jedoch wird es interessanter Weise von niemanden für unmöglich gehalten. Dies folgt auch einem psycholgischem Paradigma. Der Mensch handelt ökonomisch und wiegt das Risiko bzw. die Konsequenzen ab. Man muss einerseits nicht nervös und zitternd eine physische Sache einstecken und sich dann vielleicht vor strengen Blicken verantworten, sondern klickt einen Link an und bekommt als Strafe eventuell lediglich einen Mahnbrief zugestellt. Da Mahnungen in Österreich eher nicht Usus sind bzw. es die “legalen” Alternativen des Downloads gibt, gewinnt scheinbar oft genug der “Homo Downloadicus”.

Oben sieht man, aus welchen illegalen Onlinequellen die Downloads erfolgen. P2P und der reine Download führen hier noch knapp vorm Streaming, welches jedoch lt. mehreren Berichten immer stärker werden wird. Eine meiner Fragen bezog sich auch auf den Download/Stream aus legalen Quellen – da es diese jedoch in unseren Breiten nicht wirkich gibt, kann man sich die Antworten wohl denken.

In den nächsten Teilen erfahrt ihr dann, welche Prioritäten beim Download gesetzt werden, wieso überhaupt heruntergeladen wird, interessante Ergebnisse bezüglich Synchronisation und vieles mehr!

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4 Responses to “Forschung Spezial: Fernsehen 2.0 – Teil 1”

  1. hc voigt says:

    feedback zu deiner methodik:

    du schreibst,

    “es kann aber aufgrund der ausschließlichen Verteilung über Social Media Kanäle zu Verzerrungen gekommen sein”

    Nun, das wird es vielleicht. Du schreibst (hier) freilich nicht, wer deine Grundgesamtheit ist, daher ist dieses “vielleicht” nicht beurteilbar.
    Wenn du die Grundgesamtheit mit Social Media NutzerInnen definiert hast, ja, vielleicht gibt es dann Verzerrungen.
    Das wäre dann zum einen von der Definition “Social Media NutzerInnen” abhängig, zum zweiten davon wie du die Stichprobe gezogen hast und weiters von den in bisherigen Studien gemachten Erfahrungen über die Zusammensetzung dieser Grundgesamtheit “Social Media NutzerInnen”.
    Sodann ließen sich die Verzerrungen beurteilen, bemessen und in der Anwendung der Stichprobenergebnisse auf die Grundgesamtheit ließe sich eine Aussage machen.

    Wenn du deine Grundgesamtheit zB. allgemein mit “MassenmedienkonsumentInnen” oder “Bevölkerung” definiert hast, dann nein, dann kannst du nicht von vielleicht Verzerrungen sprechen, die die Anwendbarkeit der Stichprobe auf die Grundgesamtheit beeinträchtigen. Die Ergebnisse deiner Befragen sagen dann nichts über deine Grundgesamtheit aus; deine Befragten sind dann nicht Stichprobe sondern Grundgesamtheit. Das mag jetzt brutal klingen, ist methodisch aber eindeutig und würde bei einer Magisterarbeit die gesamte Arbeit zunichte machen. Deshalb mein Kommentar.

    Anders formuliert, du müsstest um deine Stichprobe als Stichprobe auf eine Grundgesamtheit anwenden zu können, einwandfrei darlegen können: dass, warum und wie deine Stichprobe auf die Grundgesamtheit anwendbar ist.
    Zusätzlich verlangt die hier zum Tragen kommende Methodologie quantitativer Foschungsarbeit, dass zuerst die Grundgesamtheit definiert (Teil der Forschungsfrage) und dann erst das Stichprobeninstrument daraus entwickelt wird, um stochastisch einwandfrei, die Ergebnisse der Stichprobe auf die in der Forschungsfrage definierte Gruppe anwenden zu können.

    Sonst wird dir jede(r) KritikerIn jederzeit sagen können, es ist nicht messbar, inwieweit die Stichprobe eine Aussage über deine von dir eigentlich gemeinte größere Gruppe (Grundgesamtheit) trifft. Daher tut sie es nicht und dein Ergebnis der Befragung spricht nur für die 161 konkreten Personen und die hier festgestellte Verteilung ist nicht weiter auf andere (stochastisch) hochrechenbar.

  2. nacaseven says:

    Lieber hc voigt!
    Vielen Dank für ein Feedback!
    Da hast du natürlich recht, das war ein Blödsinn, steht so natürlich auch nicht in meiner Arbeit drinnen. Die Veröffentlichung meiner Forschungen am Blog sollen erst gar nicht den formalen Kriterien einer wissenschaftlichen Arbeit entsprechen, sondern rein die empirischen Ergebnisse allgemein verständlich und ohne großartige Terminologie aufbereiten. In diesem Fall ists natürlich grober Unfug, der mir wahrscheinlich passiert ist, weil ich die Ergebnisse kurz vorher mit Bezug auf die Social-Media-Verteilung diskutiert habe.
    Ich werde gleich mal drüberarbeiten…

  3. Fabian says:

    Für Infos zur rechtliche Situation (in Österreich):
    http://www.internet4jurists.at

    Grandiose Seite und natürlich gibt es da auch Infos zum Thema Downloaden:
    “Die Rechtmäßigkeit des Downloads ist in Österreich und Deutschland umstritten. Die Rechtslage ist diesbezüglich unklar. Manche Juristen behaupten, dass auch der Download gegen das Urheberrecht verstößt. Es geht dabei um das Problem, ob der Download eine zulässige Privatkopie darstellt. Nach dem Gesetzeswortlaut fällt er unter die zulässige Privatkopie. Die Gefahr, dass derzeit in Österreich gegen Tauschbörsen-User vorgegangen wird, die nur downloaden, aber nicht selbst Musikstücke zur Verfügung stellen, ist relativ gering.”

    Aber mit der Novellierung des UrhG im Jahre 2003 wurde Folgendes beschlossen:
    “… beschlossen wurde dann aber eine Regelung, nach der die Vervielfältigung dann unzulässig ist, wenn zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wurde; …”
    (siehe: http://www.internet4jurists.at/urh-marken/faq_urh1a.htm)

    Zu:
    “… sondern klickt einen Link an und bekommt als Strafe eventuell lediglich einen Mahnbrief zugestellt. Da Mahungen [sic!] in Österreich eher nicht Usus sind …”

    Lediglich ist gut, Abmahnungen sind häufig mit Zahlungsaufforderungen von 500 Euro und mehr verbunden. Abmahnungen entwickeln sich übrigens zu einem lukrativen Geschäft und darum glaube ich, dass es auch in Ö. häufiger vorkommt als man denkt. In Deutschland hat sich jedenfalls schon ein richtiggehender “Abmahnwahn” etabliert.

  4. nacaseven says:

    Hallo Fabian!

    Meine Forschungsarbeit bzw. der Gesetzestext im Blogpost bezieht sich auch ausdrücklich auf den österreichischen Raum.

    Der Auszug:
    “… beschlossen wurde dann aber eine Regelung, nach der die Vervielfältigung dann unzulässig ist, wenn zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wurde; …”
    stammt zwar von der österreichischen Seite, zitiert hier aber den deutschen Gesetzestext (Urheberrechtsgesetz §53 (1) um genau zu sein), der um einiges unkonkreter als der österreichische ist. So kann man daraus nicht schließen, ob “alle öffentlich zugänglichen Vorlagen” gemeint sind oder nur die “offensichtlich rechtswidrigen öffentlichen Vorlagen”, was Spielraum für Juristen offenhält.

    In Deutschland gibt es überdies wirklich schon eine Abmahnkultur (weitere Infos http://abmahnwahn-dreipage.de/Abmahnstudien.html ) ähnlich der USA. In Österreich wird es zwar immer wieder versucht, jedoch rücken unsere Provider aus datenschutzrechtlichen Gründen die dazu benötigten IP-Adressen nicht heraus. Soweit ich weiß, gibt es in Österreich deshalb keine/kaum Fälle einer Abmahnung, ich habe diesbezüglich zumindest keine Zahlen gefunden.

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